Unter dem Namen Veteranenmusik Prättigau (VMP) ist am 13. Juni 1982 im Gasthaus Fideris-Au eine
Vereinigung gegründet worden, welche Eidg. und Kant. Veteranen, sowieübrige Bläser ab 45 Jahren,
zur Hebung des gesellschaftlichen Lebens und Pflege der Blasmusik im Prättigau vereinigt.
Die Vereinigung ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Verbindlichkeit
Für die vom Verein eingegangenen Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.
Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 3 Bestand der Vereinigung
Die Veteranenmusik Prättigau besteht aus Aktivmitgliedern, Altveteranen und Ehrenmitgliedern.
Art. 4 Aktivmitgliedschaft
Aktivmitglied kann jeder Eidg.- oder Kant. Veteran, sowie alle über 45 jährigen Bläser werden.
Die schriftliche Anmeldung beim Vereinsvorstand kann durch Obgenannte, die in bürgerlichen
Ehren und Rechten stehen, erfolgen.
Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfolgt jeweils an der Generalversammlung.
Aktiv- und Ehrenmitglieder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr aktiv mitspielen können,
werden an der Generalversammlung zu Altveteranen den Ehrenmitglieder gleichgestellt.
Art. 5 Beiträge
Jedes neu eintretende Mitglied zahlt eine Eintrittsgebühr von Fr. 20.--. Je nach finanziellen
Verhältnissen können durch die Generalversammlung Jahresbeiträge beschlossen werden.
Art. 6 Austritte
Jedes Aktivmitglied kann nach vorausgegangener 3 monatlicher , schriftlicher Kündigung ohne
Austrittsgebühr aus der Vereinigung austreten. Tritt ein Aktivmitglied unentschuldigt und ohne
Kündigungsfrist aus der Vereinigung aus, so hat es eine Austrittsgebühr von Fr. 20.00 zu bezahlen.
Als Entschuldigung gelten:
Wegzug aus dem Tal, Krankheit oder andere durch die Vereinsversammlung genehmigte Gründe.
Jedes austretende Mitglied verliert alle Rechte am Vereinsvermögen. Für verursachte Auslagen
bei unbegründetem Austritt, ist das austretende Mitglied haftbar.
Art. 7 Ehrenmitgliedschaft
Als Ehrenmitglieder können Aktivmitglieder oder andere Personen ernannt werden, die sich um
das Gedeihen der Vereinigung besonders verdient gemacht haben.
Ehrenmitglieder werden an der Generalversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit ernannt.
Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei und geniessen an allen Konzerten der Vereinigung freien
Eintritt. Aktive Ehrenmitglieder sind in allen Vereinsangelegenheiten den Statuten unterstellt.
Art. 8 Rechte und Pflichten
Mit dem Eintritt in die Vereinigung übernimmt jedes Mitglied die Verpflichtung, den Statuten
und Beschlüssen der Vereinigung, sowie den Anordnungen des Dirigenten und Vorstandes
nachzuleben.
Art. 9 Übungen
Normalerweise wird jeden Monat eine Übung abgehalten. Je nach Bedarf werden weitere
Übungen durch den Vereinsvorstand und dem Dirigenten bestimmt.
Nach jeder Übung wird der Ort und Zeitpunkt der nächsten Übung festgelegt. Ferner werden
nach jeder Übung die hängigen Probleme und Sachgeschäfte ( Monatsversammlung ) erledigt.
Art. 10 Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jedes Jahr im Monat Januar statt. es entscheidet dieselbe über
alle wichtigen Angelegenheiten der Vereinigung, sofern mindestens 2/3 der Aktivmitglieder
anwesend sind. An der Generalversammlung wählen die Aktivmitglieder in geheimer Abstimmung
aus ihrer Mitte, zur Leitung der Vereinsgeschäfte auf die Dauer eines Jahres den Vorstand
bestehend aus:
1 Präsident
1 Aktuar
1 Kassier
1 Materialverwalter
1 Beisitzer
2 Rechnungsrevisoren
Die Wahl des Vorstandes sowie des Dirigenten erfolgt immer geheim. Diese können auf Antrag und
einstimmigen Beschluss der anwesenden Mitglieder durch Hand mehr gewählt werden. Bei allen
Wahlen gilt das absolute Mehr. Für die Dauer eines Jahres hat sich jedes Aktivmitglied einer
diesbezüglichen Wahl zu unterziehen.
Art. 11 Organisation
Der Präsident leitet alle Versammlungen. Er überwacht ferner alle Vereinsgeschäfte und sorgt für
Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung. Der Präsident vertritt die die VMP nach aussen und
zeichnet mit seiner Unterschrift alle ausgehende Korrespondenz und Aktenstücke kollektiv mit dem
Aktuar. Bei Abstimmungen mit Stimmgleichheit führt der Präsident den Stimmentscheid.
Der Aktuar führt genaues Protokoll über Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes und des
Vereins. Er besorgt in der Hauptsache die Korrespondenzen und zusammen mit dem Präsidenten hat
er rechtsverbindliche Unterschrift. In Abwesenheit des Präsidenten übernimmt er dessen Funktion.
Der Kassier besorgt das Rechnungswesen. Er führt genaue Kontrolle über Einnahmen und Ausgaben,
sowie die Kontrolle der Absenzen an Übungen, Versammlungen und Produktionen. Er ist Stellvertreter
des Aktuars. Die Jahresrechnung präsentiert der Kassier jährlich an der Generalversammlung.
Der Materialverwalter verwaltet alles Material und Musikalien. Er führt Kontrolle über Abgabe obiger
Materialien an jedes einzelne Mitglied.
Art: 12 Vereinskasse
Zur Deckung der Vereinsauslagen werden verwendet:
a) Eintrittsgebühren
b) Gönnerbeiträge
Für den Verein eingehende Beiträge sind zinsbringend auf ein Sparheft bei einer Bank anzulegen.
Art: 13 Finanzielle Kompetenzen des Vorstandes
Der Vorstand ist befugt Ausgaben im Betrag von Fr. 200.00 zu tätigen. Grössere Ausgaben sind an
einer Vereinsversammlung den Aktivmitgliedern vorzulegen.
Art: 14 Schlussbestimmungen
Vorliegende Statuten können auf Verlangen von 2/3 der Aktivmitgliedern an einer Generalversammlung
abgeändert werden. Der Verein besteht, solange 4 Aktivmitglieder denselben aufrecht erhalten. Bei
einer Auflösung der Vereinigung ist dessen allfälliges Vermögen und Inventar in einem schriftlichen
Verzeichnis festzulegen. Das Inventar und Vermögen ist unter Beilage des vorerwähnten Verzeichnisses
der Wohnsitzgemeinde des letzten Präsidenten zur Aufbewahrung auszuhändigen.
Eine Neue, die nötigen Garantien bietenden Vereinigung, die gewillt ist unter dem Namen
Veteranenmusik Prättigau diesen Statuten nachzuleben, hat Anspruch auf das deponierte Inventar
und Vermögen.
Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 16. Januar 1996 genehmigt worden und
ersetzen die Statuten vom 30. Januar 1993.
Jenaz, den 16. Januar 1996
Der Präsident:
Der Aktuar:
Ragettli Risch
Kaufmann Hans
Art. 1 Zweck des Vereins
Unsere Statuten